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Kolumne   Magazin Magazin, Ausgabe 493, erschienen am 08.09.2008

Magazin  Ausgabe 493
Frank Richter, Rechtsanwalt
Kolumnen  Ratgeber

Stacheldraht


Tierschutzverfügung: Urteil endgültig
Stacheldraht als Einzäunung von Pferdeweiden tierschutzwidrig
von Autorenhinweise m_red  » Frank Richter, Rechtsanwalt

Eine Pferdeweide war mit Stacheldraht und Breitbandlitze eingezäunt. Dabei war die Litze mit einfachen Isolatoren an denselben Pfosten wie der Stacheldraht befestigt. Der maximale Abstand der Litze vom Stacheldraht betrug 10 cm. Nach oben schloss ein Stacheldraht den Zaun ab. Die Pferde waren also nicht geschützt davor, den Stacheldraht zu berühren. Die Litze war zwar grundsätzlich gut sichtbar, nicht verletzungsträchtig und zur Absicherung des Stacheldrahtes nach innen geeignet. Nach Feststellung der amtlichen Tierärztin war jedoch der Abstand zwischen Litze und Stacheldraht nicht ausreichend, um die Pferde an der Berührung des Stacheldrahtes zu hindern.

Die daraufhin erlassene Tierschutzverfügung forderte für die Haltung von Pferden auf der Weide, dass mittels gut sichtbarer, nicht verletzungsträchtiger Absperrung ein Mindestabstand von 50 cm zwischen den Pferden und dem Stacheldraht erreicht wird. Die Höhe der Absperrung sei der Größe der Pferde anzupassen.

Der Beklagte wendete sich gegen die tierschutzrechtliche Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2004 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte keinen Erfolg und wurde mit Beschluss vom 16.01.2006, AZ.: 11 LA 11/05 abgewiesen.

Das OVG bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und auf die niedersächsischen „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“. Danach sind Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet und könnten nur toleriert werden, wenn sie in ausreichend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Stacheldraht verhindert wird. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergibt sich daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen.

Die Einlassung des Klägers, dass auch Bullen auf der Weide gehalten werden sollten und deshalb der Zaun in der vorliegenden Art erforderlich sei, wies das OVG zurück. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben müsse in jedem Einzelfall das Verhaltensmuster der betreffenden Tierart berücksichtigen. Es bestehe keine Veranlassung, eine tierschutzwidrige Haltung von Pferden hinzunehmen, weil diese mit Bullen auf derselben Weide gehalten werden sollen. Außerdem sei die gemischte Haltung von Pferden und Rindern, hier Bullen, bei der beschriebenen, kombinierten Zaunart möglich.


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