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Angebot der Woche   Magazin Magazin, Ausgabe 535, erschienen am 28.06.2009

Hier finden Sie Informationen von Messe Messe-Ausstellern aus Ausgabe des Magazin Magazins in alphabetischer Reihenfolge der Ausstellernamen. Siehe dazu auch Hilfe  Was ist ein Angebot_der_Woche Angebot der Woche?
4 Datensätze

 
`Angebot_der_Woche Angebot der Woche`
Hufklinik


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Messe » Hufklinik

Institut für Hufgesundheit und ganzheitliche Pferdebehandlung IfH

Strasser World Wide Hoofcare – Pferdehufe ganzheitlich behandeln

Angebot für Kalenderwoche 2009-27











Hufprobleme

Hornspalten


Hauptursache sind Spannungen, die infolge des Hufbeschlages auftreten, weil dadurch die Seitenwände am Boden nicht auseinanderweichen können, das Sohlengewölbe gedrückt wird, anstatt abzuflachen, hinter dem letzten Nagel ein Knick in der Wand entsteht und die gesamte Hufmechanik gestört ist.

Die Hufwände müssen sich am Boden vom 0-Punkt an der Zehenspitze aus bis zur weitesten Stelle des Hufes allmählich erweitern. Die Trachten dürfen beim Auffußen keinen Hebel bilden.

Die Sohle ist nicht zur Druckaufnahme, sondern zum Druckausweichen Richtung Boden konzipiert. Entsprechend entstehen unerträgliche Spannungen, wenn diese physikalischen Faktoren mißachtet werden! Demnach kann eine Heilung niemals bei Beibehaltung, sondern nur durch Beseitigung dieser falschen Belastungen erfolgen.

Immobilisierung verzögert bekanntlich jede Heilung. Also kann Ausschaltung des Hufmechanismus niemals zu befriedigenden Heilerfolgen führen, was ja auch bekannt ist.

Der Hufmechanismus ist die Voraussetzung für normale Blutzufuhr in dieser Region und deshalb notwendig zur Heilung.

Bei Mangeldurchblutung wird nur spärliches Horn gebildet und der Riss wächst nicht aus bzw. erscheint in Kürze wieder.

Sobald ein Huf mit Kapselrissen (-brüchen) in eine Naturhufform gebracht wird, verheilt jeder Hornspalt per primam und auf Dauer.

Auf alle Fälle sind desinfizierende Mittel wie Jodoformäther zu vermeiden, die eine stark austrocknende Wirkung haben. Sie machen das nachwachsende Horn spröde und nicht haltbar. Man muß im Gegenteil den Hufen durch tägliches Baden reichlich Wasser zuführen.
















Die offizielle Ausbildung zum Hufheilpraktiker

Die offizielle Ausbildung zum Hufheilpraktiker nach Dr. med. vet. Hiltrud Straßer für Deutschland und die Schweiz wird vom hierfür exklusiv lizenzierten Europäischen Institut für Pferdephysiologie E.I.P.P. angeboten.




PDF-Datei» Laden Sie sich hier die Anmelde- und Termininformationen für alle Hufseminare 2009 in D und CH herunter! (PDF-Dokument)

Ein ganzheitliches Seminar nach Dr. Strasser zu den grundlegenden Aspekten der Pferdegesundheit, mit dem Schwerpunkt Huf und Hufbearbeitung.

Wo: In München, Tübingen, Losheim (Nordeifel), Celle und gerne auch auf Ihrem Reiterhof, wenn Sie 8 Personen zusammenbringen.

Dieses weltweit einzigartige Seminar zum Thema Huf- und Pferdegesundheit vermittelt anhand von Grafikanimation, Videosequenzen, Präparaten, Modellen usw. den neuesten Stand des Wissens über Pferd und Huf.

Ob man einfach etwas mehr über die Bedürfnisse des Pferdes erfahren möchte oder gezielt nach Informationen über Hufkrankheiten, wie z. B. Hufrehe, Hufrollenentzündung, Hornspalt, usw. sucht, das Hufseminar mit unseren kompetenten Seminarleitern bleiben selten Fragen offen.

Neben der Vermittlung von Basiswissen werden Sie einige "Aha" Erlebnisse haben, denn es gibt einiges in punkto Haltung, Hufpflege und Hufbearbeitung, Ernährung und Reiten neu zu denken.

So werden Hufe nicht isoliert betrachtet, sondern in ihrem Bezug zur Anatomie, Physiologie, Haltung, Ernährung , Nutzung usw. ganzheitlich dargestellt.

Das Hufseminar "Hufe-Haltung-Heilung" ist das Seminar für jeden Pferdebesitzer und Reiter, egal ob mehr oder weniger erfahren im Umgang mit Pferden . Es vermittelt Ursachen und Zusammenhänge der häufigsten Pferdekrankheiten und zeigt den Weg zu deren Verhütung auf.

» Das Seminar ist eine der Voraussetzungen für die Ausbildung als Hufheilpraktiker.

Hier ist der Weg zu dem Ziel, unsere Pferde gesund zu erhalten!

Dauer: 2 Tage (Samstag, Sonntag) bzw. mit Praxis 3 Tage (Montag)


Hufklinik

Was ist das Besondere und Neue an der Hufklinik Tübingen? Was erwartet die Pferde in der Hufklinik? Welches Prinzip liegt der Behandlung zugrunde? Was sollte der Pferdehalter beachten? Was kostet der Aufenthalt in der Hufklinik?

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Hufprobleme

In diesem Bereich finden Sie Informationen über Hufrollenerkrankung, Zwanghufe, Arthrosen, Hornspalten, Hufabszess, Strahlfäule, Hufbeinsenkung, Hufbeinrotation, Hufbeinseparation, "Ohne Hufeisen" – Die Umstellung auf das Barfusslaufen.

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Hufseminare

Für Pferdehalter, Pferdefreunde, Tierärzte, Hufschmiede, Hufpfleger und Pferdefachleute!
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Kurse für Tierärzte
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Ausbildung zum Hufheilpraktiker

Gesunde Hufe, Historisches, Die Methode Dr. Straßer, Quintessenz, die Tätigkeit der Hufheilpraktiker, die Ausbildung zum Hufheilpraktiker, Aufnahmevoraussetzungen, Ausbildungsorte, Berufliche Aussichten, Zur gesetzlichen Situation, Verfahren, Terminplan, Voraussetzungen, Kosten, Anmeldeschluß.

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Kontaktdaten oben 

Aussteller Messe HufklinikKontaktformular Kontaktdaten
Anrede FirmaName Dr.med.vet. Hiltrud Straßer
Firma Institut für Hufgesundheit & ganzheitliche PferdebehandlungLand Deutschland
brief Blaihofstraße 43/1brief 72074 Tübingen / Pfrondorf
tel 07071/87 57 2fax 07071/87 57 2
funk  web » hufklinik.de
Mähler


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Malerei und Zeichnung

Mit einem Bild Ihres Pferdes mache ich Sie glücklich

Angebot für Kalenderwoche 2009-27

Rasputin

Pferdeportraits nach Ihrer Fotovorlage


Wenn Sie Ihr Pferd von mir portraitieren lassen, können Sie sich auf ein Kunstwerk freuen, das Ihr Pferd garantiert so darstellt, wie Sie es kennen und mögen.

Rasputin, 36 x 48 cm, Aquarell


Ich werde oft gefragt, wie es denn möglich ist, ein Tier, das ich nie in natura gesehen habe, so zu malen, dass es tatsächlich charakteristisch getroffen ist und der Besitzer schließlich sein Pferd auf dem Bild anschaut. Auf jeden Fall: es ist möglich. Beinahe alle meiner Auftraggeber haben mir das begeistert bestätigt, nachdem sie das Bild ihres Tieres in den Händen hielten.

Um die fehlende persönliche Begegnung mit dem Pferd wett zu machen, benötige ich viele Informationen. Wenn Sie mir mehrere Fotos zur Verfügung stellen, geben Sie mir wichtige Hinweise, die sich letztlich im Bild wieder finden. Allein die von Ihnen vorgenommene Auswahl der Fotos lässt Schlüsse über Ihre Sicht des Pferdes zu.

Schicken Sie mir ruhig auch solche Fotos, die für ein Bild als Vorlage ungeeignet erscheinen. Jedoch sollte auf jeden Fall eins dabei sein, welches Ihr Tier deutlich erkennen lässt, groß genug, scharf und nicht zu dunkel ist. Fotos, die unscharf sind, oder bestimmte Partien nicht erkennen lassen zwingen mich dazu, die fehlenden Stellen nach eigener Vorstellung zu malen. Das wird anatomisch richtig, aber ob es wirklich Ihr Pferd ist, ist dann Glückssache. Um das zu vermeiden berate ich Sie gerne bei der Auswahl des als Vorlage geeigneten Fotos.

Natürlich komme ich auch zu Ihnen und male ein Portrait nach dem lebenden Modell, wenn Sie es wünschen. Die dabei anfallenden Kosten stelle ich vorab in Rechnung.

Ich will Ihr Pferd nicht nur mit dem Auge des Malers und Pferdeliebhabers sehen, sondern auch mit Ihren Augen und gemeinsam mit Ihnen die die beste Variante entwickeln, es würdig in Szene zu setzen. Meine Aufgabe als Maler ist es dann, das Motiv richtig zu erfassen, die Bildfläche durchdacht aufzuteilen und das Tier auf dem Papier oder der Leinwand lebendig werden zu lassen.

Erzählen Sie mir von Ihrem Pferd! Ich freue mich darauf!


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Aussteller Messe MählerKontaktformular Kontaktdaten
Anrede FrauName Maria Mähler
Firma Land Deutschland
brief Dorfstraße 28brief 16348 Marienwerder, OT Ruhlsdorf
tel 03 33 95 – 7 12 96fax 
funk web » www.maria-maehler.de
Reiterhotel


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Messe » Reiterhotel

Reiterhotel Vox

Tolle Angebote für Schulklassen, Reitvereine, Jugendgruppen etc.

Angebot für Kalenderwoche 2009-27

Ich habe dir auch mein Zeugnis kopiert.

Liebe große und kleine Leser,

"nur noch 49 Tage" – das klingt fast wie Weihnachten! Der Aufenthalt bei uns ist für viele unserer Gäste Anlaß zur Freude, zur Vorfreude, und das in einem Alter, wo man sich auf Weihnachten schon nicht mehr so freut und die Tage bis zur Bescherung vielleicht gar nicht mehr zählt.

"Ich kann es kaum erwarten" – damit fängt der Brief aus unserem Ordner mit Dankesbriefen an, den wir Ihnen diese Woche zeigen wollen. Zweimal der Hinweis auf die unbändige Vorfreude, die damit nicht zu übersehen ist. Gleichzeitig spricht aus diesem Brief aber eine sehr starke Vertrautheit. "Ich habe dir auch mein Zeugnis kopiert" – ein Vertrauensbeweis, der uns zeigt, daß wir unsere pädagogische und menschliche Verantwortung unseren jungen Gästen gegenüber wahrgenommen haben. Ein solches Vertrauen muß man sich verdienen, und dann bekommen es geschenkt.

Ihre Familie Vox

Aus unserem Ordner mit Dankesbriefen



18.02.04

Liebe Döhrte,

Ich kann es kaum erwarten das ich nach Vox
kommen darf.
Ich habe mich mit Lina (Chester) sehr doll
gestritten.
Aber ich denke mal auf Vox wird das
keiner bemerken.
Ich habe immer noch ein paar fragen an
dich:
Wie ist denn Mr. Bean so?
Ist Mr. Bean eigentlich dar im Stall wo
Moka und so steht?
Springt er auch?
Wie geht es denn bei euch vorann?
Ist Helga noch dar?
Hast du das Wärmekissen schon benutzt?

Ich hoffe diese Fragen kannst du mir
in deinem nächsten Brief beantworten.

Übrigens es sind nur noch 49 Tage bis ich
komme.

Ich habe dir auch mein Zeugnis
kopiert.

Sarah







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Aussteller Messe ReiterhotelKontaktformular Kontaktdaten
Anrede FamilieName Vox
Firma Reiterhotel VoxLand Deutschland
brief Bockradener Schulstr. 2brief 49577 Eggermühlen
tel 05435/443fax 05435/1381
funk web » www.reiterhotel-vox.de
Westphalen


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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen

Spezialist für Pferdekaufrecht

Angebot für Kalenderwoche 2009-27

Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
Eine 2 ist eine 2 und keine 1.
Der Röntgenleitfaden gerät in die Kritik



In unserer schnelllebigen, von Schlagzeilen und einprägsamen Überschriften geprägten Zeit, besteht die Neigung, den Inhalt selbst nicht mehr für so wichtig zu halten. Für kritische Unterscheidungen eines sowohl einerseits als auch andererseits besteht kaum noch ein Bedürfnis. Um nicht missverstanden zu werden und dem Gesslerhut der Wissenschaftlichkeit und Ausgewogenheit die erforderliche Reverenz zu erweisen: Der Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes, gewöhnlich bezeichnet als „Röntgenleitfaden“ , hat seit seinen ersten Empfehlungen seitens der Bundestierärztekammer gute Dienste geleistet, teilweise sogar kritiklose Anhängerschaft gefunden. Gleichzeitig ist er aber auch auf entschiedene Ablehnung gestoßen. Der Leitfaden selbst hat aber seit Beginn lediglich für sich beansprucht, den derzeitigen Stand der Erfahrung in der röntgenologischen Diagnostik wiederzugeben. Gleichzeitig wurde und wird unumwunden eingeräumt, dass der Leitfaden den neuen abgesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ständig an zu passen ist.

Nach Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes und damit nach der vollständigen Neuorientierung des Pferdekaufrechts hat der Röntgenleitfaden in der Rechtsprechungspraxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser eminent wichtige Stellenwert konnte weder von der 1. noch von der 2. Röntgenkommission vorausgesehen werden. Vielmehr dürften die Kommissionsmitglieder heute mit Verwunderung feststellen, dass nahezu jedes Wort, jede Empfehlung und jede Klassifizierung sowohl nachhaltige Befürworter, als auch gleichzeitig heftigste Kritiker findet. Unbemerkt und auch unbeabsichtigt von den Mitgliedern der Röntgenkommission ist der Leitfaden zum Zankapfel vielgestaltiger Rechtsstreitigkeiten geworden. Insbesondere bei Prozessen, die um die Mangelhaftigkeit eines Pferdes oder aber um die Frage einer mangelhaft durchgeführten Kaufuntersuchung eines Tierarztes geführt werden, wird der Leitfaden zur entscheidenden Argumentationshilfe. Ob bei der Erarbeitung des Röntgenleitfadens exakt dieses bedacht und möglicherweise auch gewollt wurde, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden. Eines wird man aber mit Gewissheit konstatieren können, dass kein Kommissionsmitglied absichtsvoll die Trennlinie zwischen einem mangelhaften und einem mangelfreien Pferd, zwischen einer fehlerhaften und fehlerfreien Kaufuntersuchung eines Tierarztes, exakt zwischen der Klasse II und III definiert wissen wollte. Indessen: Der Befund ist derzeit zweifelsfrei, dass vielfach unkritisch diese Grenzziehung in der Pferdebranche wie auch bei Gericht als Trennlinie zwischen Gut und Böse um Sinne von mangelhaft bzw. mangelfrei angesehen wird.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Leitfaden selbst lediglich vorgeschlagen hat, für die Beurteilung von Röntgenaufnahmen vier Klassen vorzusehen. Was früher noch als Vorschlag auch so verstanden worden ist, gilt heute für eine ganze Branche, einschließlich der Gerichte, als verbindliche Klassifizierung, unabhängig davon, dass zwischenzeitlich zusätzlich eine Unterteilung in Zwischenklassen für erforderlich gehalten worden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diese Klassifizierung noch einmal in Erinnerung zu rufen:

Klasse I: Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden.

Klasse II: Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind.

Klasse III: Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind.

Klasse IV: Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind.

Daran knüpft die heute in die Diskussion geratene Empfehlung an, dass Befunde der Klasse II erwähnt werden können, die der Klasse III und IV bei der Befundbeschreibung erwähnt werden müssen.

Gerade diese von der Kommission ausgesprochene Empfehlung der Entpflichtung des mit einer Kaufuntersuchung beauftragten Tierarztes zur Dokumentation und Beschrieb der Klasse II wird als schlagendes Argument dafür gebraucht und nach hiesigem Verständnis missbraucht, die Grenzlinie zwischen mangelfrei und mangelhaft irgendwo zwischen den Klassen II und III festzumachen, in jedem Fall aber nach einer Zuordnung zur Klasse II. Ansonsten – so lautet das Argument – hätten ja die Väter des Röntgenleitfadens darauf bestanden, dass auch die Befunde der Klasse II im Untersuchungsprotokoll festzuhalten sind. Wenn aber die Kapazitäten der Pferdemedizin offensichtlich keine Veranlassung sehen, Abweichungen im Sinne der Klasse II auch schriftlich niederzulegen und damit auch dem Auftraggeber einer derartigen Kaufuntersuchung die Abweichungen von der jeweiligen Norm offen zu legen, sollte nach der Auffassung einer Vielzahl renommierter Pferderechtler die Frage von Mangel und Mangelfreiheit zumindest an dieser Stelle endgültig und abschließend als erledigt angesehen werden. Es verwundert daher nicht, liegt vielmehr auf einer durchaus erkennbaren Linie, wenn auch in juristischen Kreisen dieses von den Pferdemedizinern vorgegebene Ergebnis entweder als abschließend gesichert übernommen wird und gleichzeitig heftigste Attacken geritten werden, wo Kritik nur ansatzweise an dieser Empfehlung der Kommission geäußert wird. Indessen geht es bei dieser nicht immer sachlich geführten Auseinandersetzung nicht allein um die Beantwortung tiermedizinischer oder aber auch juristischer Problemfelder, sondern beherrscht wird diese Diskussion von ganz offensichtlichen Interessen und ihren Interessenvertretern. So ist der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes aus durchaus verständlichen Gründen heraus daran interessiert, dass die Grenze zu einem Mangel möglichst weit hinausgeschoben wird und damit der Bereich der Mängelfreiheit entsprechend erweitert wird. Die gegenläufigen Interessen des Käufers eines möglicherweise mangelhaften Pferdes sind spiegelbildlich zu definieren.

Zugunsten der Röntgenkommission spricht, dass die Frage der Erheblichkeit der jeweils festgestellten röntgenologischen Veränderungen von relevanter Bedeutung ist und das Maß der Veränderungen zur Klassifizierung wesentlich beiträgt. Die von der Röntgenkommission entwickelten Maßstäbe haben jedoch keine abschließende, lediglich eine indizielle Bedeutung für die juristische Beantwortung der Frage der Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes, hier also des gekauften Pferdes. Von den Anhängern der These der Mangelfreiheit des Pferdes bei einer Zuordnung der röntgenologischen Veränderungen in Röntgenklasse II wird ein wesentliches Element der gesamten Schuldrechtsreform verkannt. Durch die Neukonzeption der Sachmängelhaftung und die damit verbundene Neuorientierung beim Sachmangelbegriff hat sich anerkanntermaßen die Erheblichkeitsfrage von der Tatbestands- auf die sogenannte Rechtsfolgeseite verlagert. So reicht auf der Tatbestandsseite mangels abweichender Vereinbarung jede, aber auch wirklich jede ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit für die Annahme aus, dass der Verkäufer seine Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung verletzt hat, also hier ein mangelhaftes Pferd geliefert hat. Auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auf Grund des Mangels kommt es nicht mehr an. Auf der Tatbestandsseite ist daher nicht mehr die Frage zu stellen, ob durch die Abweichung von der Norm die Gebrauchstauglichkeit in Mitleidenschaft gezogen ist oder nicht. Soweit ein Pferd nicht mehr „ ohne besondere röntgenologische Befunde oder Befunde, die als anatomische Formvarianten „ eingestuft werden kann, dieses aber mangels einer anderweitigen Vereinbarung ein Kriterium der Sollbeschaffenheit ist, sind bereits Befunde der Röntgenklasse II für die Annahme eines Mangels konstitutiv. Von den „Besitzstandwahrern“ wird an dieser Nahtstelle der Schuldrechtsreform gleichzeitig verkannt, dass der Gesetzgeber einerseits auf der Tatbestandsseite ausgesprochen rigoros vorgegangen ist, währenddessen er auf der Rechtsfolgeseite, d.h. innerhalb eines Katalogs von Rechtsbehelfen durchaus Differenzierungen für erforderlich gehalten hat. So wird auf der Rechtsfolgeseite in der Tat danach unterschieden, welche Rechtsbehelfe der Käufer im Einzelfall geltend machen kann. Grundsätzlich haftet der Verkäufer heute auch für geringfügige Sachmängel, was bei der Diskussion über die Frage der Erheblichkeit des Mangels allerdings immer wieder ausgeblendet wird. Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Mängelbeseitigung, Minderung und dem sogenannten kleinen Schadensersatz reicht bereits ein geringfügiger Sachmangel vollständig aus. Lediglich beim Rücktrittsrecht, ist der Käufer bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ebenso ausgeschlossen, wie mit seinem Verlangen nach Schadensersatz im Sinne des sogenannten großen Schadensersatzanspruchs. Der Gesetzgeber hat somit zweifelsfrei gestellt, dass der Käufer eines nur geringfügig mangelhaften Pferdes, also auch in einem Bagatellfall berechtigt ist, bestimmte Rechtsbehelfe aus dem gesamten Katalog der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen.

Soweit dieses rechtliche Ergebnis als gesichert angesehen werden kann, darf doch nicht gleichzeitig außer Acht gelassen werden, dass das neue Kaufrecht nicht nur altbekanntes Handwerkszeug, sondern auch durchaus neue Methoden anbietet, um zu vernünftigen Ergebnissen zu gelangen. So kann daran erinnert werden, dass bei Ausreißern, also in Fällen absoluter Geringfügigkeit sowohl das Schikaneverbot als auch die Grundsätze von Treu und Glauben genutzt werden können. Ebenso eröffnet die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung und den objektiven Kriterien der Üblichkeit und der Käufererwartung durchaus Spielräume, um auch hier zu flexiblen Lösungen im Einzelfall zu gelangen. Im Spannungsfeld zu der tiermedizinischen Wissenschaft wird die Rechtswissenschaft und ihre Methodenlehre den Primat der rechtlichen Zuordnung mit allem Nachdruck beanspruchen müssen. Es ist schlechterdings verfehlt, die Definition eines Mangels als ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit einer anderen Wissenschaft und ihrer Methodik zu überlassen. Folglich ist es daher auch verfehlt, wenn unter Hinweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Röntgenkommission argumentiert wird, Abweichungen der Klasse II seien für die Frage eines möglichen Mangels zu vernachlässigen, da nach der medizinischen Einordnung derartige Befunde für die medizinische Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes des Verkaufspferdes unerheblich seien. Dennoch bietet der Röntgenleitfaden auf der Basis objektiver Kriterien entscheidende Hilfsmittel, um zu vergleichbaren Aussagen über vergleichbare röntgenologische Befunde zu gelangen. Auch in der Zukunft werden Gerichte wie Rechtsanwälte nicht auf diesen Leitfaden verzichten können. Bei der zukünftigen Empfehlung der Kommission sollte indessen der von dritter Seite angetragene, von der Kommission aber offensichtlich nicht gewollte Absolutheitsanspruch auch in der Außendarstellung erheblich relativiert werden. Ein erster, durchaus zu begrüßender Schritt in die richtige Richtung wäre der Verzicht auf die bisherige Empfehlung, dass die Klasse II kommentiert werden könne, nicht müsse, während die Klassen III und IV zu befunden sind. Es wäre möglicherweise auch im Sinne eines effektiven Verbraucher- und Käuferschutzes durchaus hilfreich, wenn die Empfehlung darauf gerichtet wäre, die röntgenologischen Befunde in einer Sprache abzufassen, die auch vom Käufer verstanden wird. Sinn und Zweck jeder Kaufuntersuchung ist nun allemal, den Käufer über den röntgenologischen Ist-Zustand des Pferdes aufzuklären und dem medizinischen Laien zu vermitteln, welche Schlussfolgerung aus den medizinischen Befunden für das Hier und Jetzt und für die Zukunft des Pferdes zu ziehen sind, möglicherweise aber nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gezogen werden können.




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Anrede HerrName Enzio Graf Rességuier de Miremont
Firma Kanzlei Eduard Graf von WestphalenLand Deutschland
brief Mandlstr. 22brief 80802 München
tel 089 / 3063040fax 089-30630430
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Magazin  Magazin: Das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 535 vom 20.05.2012
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tel 0049(0)5744-5115-74  fax -75  funk 0049(0)151-2327 3955
brief ISIS Messe & Pferdeverlag · Hauptstr. 13 · 32609 Hüllhorst
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